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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen an In- und Ausländische Käufer. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind für uns nur verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch, wenn wir der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widersprechen.

II. Vertragsinhalt

1. Unsere Angebote sind hinsichtlich Liefertermin, Preis und sonstigem Inhalt freibleibend und von uns gegebenen Auskünften unverbindlich. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, sofern sich aus der Bestellung oder den sonstigen Vereinbarungen nichts anderes ergibt. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware zu Stande.
2. Wenn nichts Abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, umfasst unsere Leistungspflicht nicht anwendungstechnische Beratungen. Der Käufer ist selbst zur Prüfung der Eignung der Ware für die von ihm beabsichtigten Zwecke verantwortlich.
2.4 Unwesentliche Änderungen, insbesondere technische Weiterentwicklungen der Ware, bleiben vorbehalten.
2.5 Soweit von uns Zeichnungen oder andere Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns daran alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Rechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder zum Nachbau verwendet werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben.

3. Preise

3.1 Unsere Preise verstehen sich ab Lager einschließlich normaler Verpackung, zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer. Aufwendungen für Sonderverpackung und Auslandlieferung, insbesondere für Zölle, werden gesondert berechnet und sind zusätzlich zu vergüten.
3.2 Soweit Lieferungen erst 6 Wochen nach Vertragsschluss oder später zu erbringen sind, gelten die Listenpreise am Tag der Lieferung.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Mit Ablauf der Frist kommt der Käufer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Für Kleinlieferungen mit Rechnungsbeträgen bis zu € 1.000,00 behalten wir uns Direktinkasso bzw. Lieferung per Nachnahme vor.
4.2 Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor. Sie erfolgt ggf. erfüllungshalber. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn wir über den entsprechenden Betrag verfügen können.
4.3 Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang gewähren wir 2% Skonto. Dies gilt nicht, solange aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden noch fällige Beträge offenstehen.
4.4 Zahlungen, die nicht unsere im Zeitpunkt der Zahlung bestehenden Gesamtforderungen abdecken, werden nach Maßgabe der §§ 366 Abs. 2 und 367 Abs. 1 BGB verrechnet; anderweitige Bestimmungen des Käufers sind nicht verbindlich.
4.5 Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben und hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder anerkannt sind.

5.Eigentumsvorbehalt

5.1 Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
5.2 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren werden wir anteilig Miteigentümer im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Waren erfolgt für uns als Hersteller i.S.v. § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. An durch Be- und Verarbeitung entstandenen Produkten werden wir Miteigentümer nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmung.
5.3 Die Verpfändung oder Sicherheitsübertragung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt. Der Käufer ist zur Weitergabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts berechtigt. Er tritt schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung und dem Eigentumsvorbehalt gegen seinen Abnehmer entstehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Soweit Forderungen aus einer Weiterveräußerung - etwa infolge Abtretungsausschlusses gem. § 399 BGB - nicht an uns übergehen, ermächtigt uns der Verkäufer mit der Auftragserteilung gleichzeitig unwiderruflich, seine aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehende Forderung für seine Rechnung einzuziehen, und erteilt damit zugleich den Schuldnern dieser Forderung die unwiderrufliche Anweisung, auf unsere Anforderungen Zahlungen auf die betreffenden Forderungen unmittelbar an uns zu leisten; wir verpflichten uns unsererseits, von der Zahlungsanweisung nur im Falle eines Zahlungsrückstandes des Verkäufers Gebrauch zu machen. Bei Eintritt dieser Voraussetzung erlischt die Befugnis des Käufers zur Einziehung der betreffenden Forderungen.
5.4 Wir sind berechtigt, die gelieferten Waren zurückzufordern,
a) wenn der Käufer mit den ihm obliegenden Vertragspflichten in Verzug ist oder
b) wenn durch Tatsachen begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen oder
c) bei Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder Konkursantrag des Käufers oder eines Dritten.
5.5 Bei Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware durch Dritte hat der Käufer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu unterrichten.
5.6 Wir sind jederzeit berechtigt, von uns zurückgenommene Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf oder öffentliche Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Erlös wird, soweit er nicht zur Abdeckung bestehender Forderungen dient, nach Abzug der Kosten dem Käufer überlassen.
5.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

6. Lieferung

6.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lager. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transporteur auf den Käufer über.
6.2 Transportversicherungen werden nur auf Anordnung und Kosten des Käufers abgeschlossen.
6.3 Soweit uns keine ausdrückliche Order seitens des Käufers vorliegt, sind wir in der Wahl der Transportmittel frei.
6.4 Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig.
6.5 Auf Abruf bestellte Waren oder Leistungen müssen innerhalb von 12 Monaten nach Auftragserteilung abgenommen sein. Nach Ablauf dieser Frist können wir die nicht abgerufenen Artikel dem Käufer zusenden und berechnen.
6.6 Werden wir an der Einhaltung von Lieferfristen durch höhere Gewalt oder ähnliche Umstände, die wir nicht beeinflussen können, wie insbesondere Streik oder Aussperrung, gehindert, verlängern sich die Fristen angemessen. Das gleiche gilt, wenn wir seitens unserer Lieferanten trotz rechtzeitiger Bestellung nicht pünktlich beliefert werden. Über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer einer Lieferverzögerung werden wir den Käufer unverzüglich informieren.

7. Haftung für Mängel

7.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, richtet sich die geschuldete Beschaffenheit der Waren nach unseren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Spezifikationen.
7.2 Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, findet § 377 HGB Anwendung.
7.3 Für bei Gefahrübergang vorliegende Sachmängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Das Recht, die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der durch sie entstehenden Kosten zu verweigern, bleibt unberührt.
7.4 Soweit es nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist (§ 440 S. 1, § 423 Abs. 2, § 281 Abs. 2 BGB), steht dem Käufer ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, ein Recht zur Minderung des Kaufpreises oder, wenn der Mangel erheblich ist, zum Rücktritt vom Vertrag nur dann zu, wenn er aus der Bewirkung der Nacherfüllung zunächst eine angemessene Frist - von wenigstens 2 Wochen - gesetzt hat.
7.5 Schadenersatzansprüche wegen eines Sachmangels unterliegen im Übrigen den Einschränkungen gem. Ziffer 8.
7.6 Ansprüche wegen Mängeln verjähren, außer bei Vorsatz, in 12 Monaten seit Ablieferung. Für Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels gilt dies nicht, soweit sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder des Gesundheit beruhen oder soweit uns grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

8. Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen

8.1 Auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen haften wir, außer im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
8.2 Außer wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist die Aufwendung auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
8.3 Vorgenannte Haftungseinschränkungen gelten auch für etwaig konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
8.4 Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

9. Rücktritt

9.1 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der gelieferten Ware besteht, kann der Käufer, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, nicht zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
9.2 Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

10. Schutzrechte Dritter

10.1 Der Kunde ist verpflichtet, uns zum frühestmöglichen Zeitpunkt schriftlich zu informieren, wenn ein Dritter hinsichtlich der gelieferten Ware ein Schutzrecht behauptet oder gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht. Vor Anerkennung eines Anspruches wegen einer behaupteten Schutzrechtsverletzung ist uns Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Uns ist auf Verlangen auch die Befugnis zu verschaffen, die Verhandlungen oder den Rechtsstreit mit dem Dritten auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung zu führen.
10.2 Verletzt der Käufer seine Pflichten gem. vorgenannter Ziffer 10.1 schuldhaft, haftet er uns für den daraus entstehenden Schaden.

11. Rechtswahl - Gerichtsstand - Salvatorische Klausel

11.1 Für das Vertragsverhältnis gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
11.2 Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsrechts oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten Wuppertal. Wir sind jedoch berechtigt den Käufer an jedem anderen Ort zu verklagen, an dem er einen Gerichtsstand hat.
11.3 Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit des Vertrages und der vorliegenden AGB im Übrigen.